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Nachfolgeberatung

Steuergestaltungen bei der Vermögensnachfolge

Inhalt
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    1. Schaffung von begünstigten Betriebsvermögen (§ 13b ErbStG)

    Wird Vermögen in Form von Betriebsvermögen verschenkt oder vererbt, kann ein Verschonungsabschlag von 85 % (sogenannte Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) in Anspruch genommen werden.

    Diese Regelungen gelten nicht nur für inländisches Betriebsvermögen, sondern auch für Anteile an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland oder in der EU, wenn im Fall der Kapitalgesellschaft eine Mindestbeteiligung von 25 % besteht.

    Beispiel:

    Der Erblasser Erich Finder hat ein Patent für Klebstoffe entwickelt und dieses an die Klebig GmbH & Co. KG lizenziert, die es für die Herstellung und Vermarktung des Klebstoffes verwendet.

    Erich überlegt, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Patent auf seinen Sohn Hermann zu übertragen. Das Patent hat einen schenkungssteuerlichen Wert von 10 Millionen €. Die Klebig GmbH & Co. KG hat Interesse, das Patent zu kaufen.

    Würde Erich seinem Sohn das Patent schenken oder vererben oder vorher an die Klebig GmbH & Co. KG verkaufen, würde er auf seinen Sohn ein Steuerwert von 10 Millionen € in Form von Bargeld oder Sachwerten (Patent) übertragen.

    Die Schenkungsteuer berechnet sich in dem Fall wie folgt:

    Bereicherung (§ 10 ErbStG)10.000.000 €
    Freibetrag (§ 16 ErbStG400.000 €
    Steuerpflichtige Erwerb9.600.000 €
    Steuer (Steuersatz 23 % (Steuerklasse 1))2.208.000,00 €

    Alternativ entscheidet sich Erich, sein Patent in die Klebig GmbH & Co. KG gegen Gewährung einer entsprechenden Kommanditbeteiligung einzubringen. Einkommensteuerlich wird dieser Vorgang nach § 6 Abs. 5 EStG begünstigt, sodass Erich bei der Einbringung des Patents keine Gewinnversteuerung vornehmen muss.

    Verschenkt oder vererbt Erich seinem Sohn in diesem Fall seine Kommanditbeteiligung an der Klebig GmbH & Co. KG, profitiert sein Sohn von dem sogenannten Verschonungsabschlag. Dieser beträgt 85 % des Wertes des Kommanditanteils. Unterstellt, der Wert des Kommanditanteils entspricht dem des eingebrachten Patents, müsste der Sohn also anstelle der 10 Million € des Schenkungswertes bzw. des Nachlasswertes nur 1,5 Millionen € versteuern.

    In dieser Alternative berechnet sich die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer wie folgt:

    Bereicherung (§ 10 ErbStG)10.000.000 €
    Verschonungsabschlag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG)8.500.000 €
    Steuerpflichtige Betrag1.500.000 €
    Freibetrag (§ 16 ErbStG)400.000 €
    Steuerpflichtiger Erwerb1.100.000 €
    Steuer (Steuersatz 19 % (Steuerklasse 1))253.000 €

    Der Steuervorteil in dieser Variante ist also eklatant. Allerdings ist der Verschonungsabschlag an die Voraussetzung geknüpft, dass die Klebig GmbH & Co. KG eine Mindestlohnsumme über einen Zeitraum von 5 Jahren aufrechterhält. Hat die Klebig GmbH & Co. KG beispielsweise 30 Mitarbeiter, beträgt die Mindestlohnsumme 300 %. Bei der Berechnung der Mindestlohnsumme wird eine durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Schenkung bzw. dem Erbfall zugrunde gelegt. Hat die Klebig GmbH & Co. KG beispielsweise eine durchschnittliche Lohnsumme von 1 Million €, müsste sie den dreifachen Wert, also 3 Millionen, über die nächsten 5 Jahre aufrechterhalten.

    Bei Unterschreiten der Lohnsumme geht der Verschonungsabschlag nicht in Gänze verloren, er reduziert sich allerdings anteilig in dem Umfang, wie die Lohnsumme unterschritten wird.

    Weiterhin muss Hermann seinen Anteil über 5 Jahre behalten, da sonst der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit komplett entfällt.

    Der Verschonungsabschlag von 85 % kann sogar auf 100 % erhöht werden (Optionsverschonung), wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen der Klebig GmbH & Co. KG nicht mehr als 20 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft ausmacht.

    Zum Verwaltungsvermögen zählen vereinfacht gesagt alle Vermögensgegenstände, die nicht dem Betrieb der GmbH & Co. KG dienen, wie beispielsweise Grundstücke, die nicht zu den Betriebsgrundstücken zählen, sowie Kunstgegenstände und Wertpapiere. Weiterhin verlängert sich bei Inanspruchnahme der Optionsverschonung im Beispielsfall die Lohnsummenfrist von 5 Jahren auf 7 Jahre und die Mindestlohnsumme von 400 % auf 700 %.

    Das schädliche Verwaltungsvermögen betrifft nicht nur die Optionsverschonung, sondern ist auch bei der Regelverschonung von der Steuervergünstigung ausgenommen.

    2. Güterstandswechsel (sogenannte Güterstandsschaukel)

    Für Schenkungen unter Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 €. Ist dieser bereits ausgeschöpft oder soll er verschont werden, sollte für den Fall, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, überlegt werden, ob die Steuerfreistellung des Zugewinnausgleichs genutzt werden soll.

    Der Zugewinnausgleich ist der Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Dieser Ausgleich findet auch dann statt, wenn die Ehegatten in einen anderen Güterstand wie beispielsweise die Gütertrennung wechseln.

    Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist nach dem gesetzlichen Grundmuster der Differenzbetrag zwischen dem Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe und dem Endvermögen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

    Von diesem gesetzlichen Grundmuster können die Ehegatten allerdings abweichen. Man spricht dann von einem modifizierten Zugewinnausgleich. Der Ehemann kann also der Ehefrau mehr zuwenden, als ihr im Fall ist gesetzlichen Zugewinnausgleichs zustünde.

    Eine Scheidung der Ehe ist nicht notwendig. In der Praxis wechseln die Ehegatten vom Zugewinnausgleich für eine bestimmte Zeit in den Güterstand der Gütertrennung. Sie können die Gütertrennung dann wieder aufheben und in den Zustand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Man spricht dann von einer Güterstandsschaukel.

    Wichtig ist dabei, dass die Eheleute in den Güterstand der Gütertrennung tatsächlich – auch wenn nur für eine kurze Zeit – eintreten. Ein sogenannter fließender Güterstandwechsel wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt.

    Bei der Festlegung der Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruches eines Ehegatten sind die Ehegatten in der Festlegung, in welcher Höhe und in welcher Form der Zugewinnausgleich erfolgen soll, frei. Es kann beispielsweise im Zuge des Zugewinnausgleichs ein Grundstück zugewendet werden. Der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch sollte allerdings nicht unterschritten werden.

    3. Familienstiftung

    Soll das Unternehmensvermögen dem Zugriff der Erben entzogen werden, die Erben aber aus dem Unternehmensvermögen versorgt werden, ist die Familienstiftung eine in der Praxis häufig gewählte Form der Unternehmensnachfolge.

    Die Familienstiftung hat bis auf die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) keine steuerlichen Vorteile, die nicht auch durch Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der GmbH, der SE etc. erreicht werden können.

    Die Wegzugsbesteuerung betrifft den Wegzug (Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes) eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (Mindestbeteiligung 1 %) ins Ausland. Besteuert wird der Wertzuwachs seit Anschaffung der Anteile (stille Reserven). Stellt der Zuzugsstaat den Gesellschafter nicht von der Besteuerung der späteren Veräußerung der Anteile frei oder rechnet ihm die stillen Reserven als Anschaffungskosten an, kommt es zu einer Doppelbesteuerung.

    Werden die Anteile vor den Wegzug in eine Familienstiftung eingebracht, kann der Stifter mit seinem restlichen Vermögen ins Ausland ohne steuerliche Folgen verziehen.

    4. Vermietete Grundstücke

    Wird eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie verschenkt oder vererbt, werden nur 90 % des Wertes der Immobilie bei der Erbschaftsteuer angesetzt.
    Dabei kann es sich um Immobilien in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder in Norwegen, Liechtenstein und Island (EWR-Raum-Staaten) handeln. Weitere Voraussetzung ist, dass nicht bereits eine Begünstigung aufgrund des Verschonungsabschlags in Anspruch genommen worden ist (siehe vorstehend).

    5. Mittelbare Grundstücksschenkung

    Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung macht man sich den Bewertungsunterschied zwischen Barvermögen und Grundvermögen zunutze. Während Bargeld zum Nennwert in die Bemessungsgrundlage einfließt, muss das Grundstück eine Bewertung nach festgelegten Kriterien durchlaufen. Das ab 2009 geltende Bewertungsverfahren für Grundstücke bewirkt zwar, dass die steuerlichen Werte sich den Verkehrswerten angenähert haben. Jedoch können sich je nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks immer noch erhebliche Abweichungen zum Verkehrswert ergeben.

    Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung wird nicht das Grundstück sondern die für den Erwerb des Grundstücks erforderlichen Barmittel verschenkt. Für die Berechnung der Schenkungsteuer wird in diesem Fall nicht der Nennbetrag des Bargeldes sondern der unter Umständen deutlich niedrigere Grundstückswert zugrunde gelegt.

    Allerdings hat die Finanzverwaltung die mittelbare Grundstücksschenkung an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    Zum einen ist erforderlich, dass bereits ein konkretes Grundstück feststeht und der Schenker den Erwerber verbindlich verpflichtet, mit dem zugewandten Geld genau dieses Grundstück zu erwerben. Liegt lediglich eine Weisung oder Auflage des Schenkers vor, mit dem Geld ein beliebiges Grundstück zu erwerben, handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage, sodass das Bargeld mit seinem Nennbetrag der Besteuerung unterliegt.

    Weiterhin ist erforderlich, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Hingabe des Geldes und der Anschaffung des Grundstückes besteht. Konkret bedeutet dies, dass der Geldbetrag dem Erwerber bis zum Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück verbindlich zugesagt sein muss. Die tatsächliche Zurverfügungstellung der Mittel durch den Schenker kann auch nach dem Erwerb allerdings vor der Kaufpreiszahlung erfolgen.

    Der Schenker kann auch für den Erwerb der Immobilie zusätzlich zu dem geschenkten Bargeld Eigenmittel einsetzen. Die Grenze liegt allerdings nach den Vorgaben der Finanzverwaltung bei 10%. Wird diese Grenze überschritten, kippt die mittelbare Grundstücksschenkung in eine Geldschenkung.

    6. Familienheim

    Ist der Gegenstand der Schenkung oder des Erbes ein Mehr- oder Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, ist zu überlegen, dieses oder ein Teil davon als sogenanntes Familienheim zu übertragen. Diese Übertragungen sind steuerfrei, wenn der Erwerber der Ehegatte, Lebenspartner und/oder die Kinder sind. Bei letzteren ist die Steuerbefreiung auf den Erwerb von Todes wegen beschränkt.

    Von einem Familienheim im Sinne dieser Vorschriften wird ausgegangen, soweit bei einem bebauten Grundstück eine Wohnung darin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Begünstigung beschränkt sich also bei größeren Objekten auf den eigengenutzten Anteil. Bei Ehegatten muss dabei nicht das Eigentum selbst übertragen werden, es genügt die Freistellung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims.

    Im Erbfall muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit) an einer Selbstnutzung zu Wohnzwecken gehindert war. Auf Seiten des Erwerbers ist nachzuweisen, dass das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.

    Bei Übertragungen auf die Kinder von Todes wegen darf die Wohnfläche des Familienheims nicht größer sein als 200 m². Außerdem muss der Erblasser eine Wohnung darin bis zum Erbfall für eigene Wohnzwecken genutzt haben.

    Erfasst sind nicht nur Wohnungen in Deutschland, sondern auch in der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein oder Island (EWR-Raum-Staaten).

    Eine Flächenbegrenzung außer bei den Übertragungen auf Kinder gibt es nicht. Eine Mindestfrist für die Selbstnutzung durch den Übertragenen ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Es genügt die Selbstnutzung im Zeitpunkt der Schenkung (Ehegatten) bzw. Vererbung (Ehegatten, Kinder).

    Bei Scheidungen ist beachten, dass die Übertragung des Familienheims noch vor der Rechtskraft der Scheidung übertragen wird.

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