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Die Erhöhung des Spitzensteuersatzes kommt – wie Sie sich jetzt darauf einstellen

Politische Zeitenwende im deutschen Steuerrecht – und was das für Ihr Einkommen bedeutet

Seit dem Jahr 2005 ist er unverändert geblieben: Der Spitzensteuersatz der deutschen Einkommensteuer beträgt 42 Prozent. Er greift im Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro; ab 277.826 Euro gilt die sog. „Reichensteuer“ mit 45 Prozent. Rund vier Millionen Steuerpflichtige in Deutschland zahlen ihn heute.

Was sich jetzt ändert, ist nicht der Satz selbst – sondern das politische Klima, in dem er existiert. Und das hat sich in den letzten Wochen fundamental verschoben. Dieser Beitrag zeigt, was konkret diskutiert wird, wen es trifft – und welche Gestaltungsstrategien Sie jetzt ergreifen sollten.

Was konkret diskutiert wird

Der Koalitionsvertrag und seine Leerstellen

Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ haben CDU/CSU und SPD vereinbart, die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zur Mitte der Legislaturperiode zu senken. Einzelheiten – Maßnahmen, zeitlicher Rahmen und Größenordnungen – sind dabei noch nicht weiter ausgeführt worden.

Genau diese Unbestimmtheit hat einen Dauerkonflikt in der Koalition entfacht: Im Bundeshaushalt gilt es eine Lücke von rund 30 Milliarden Euro zu schließen. Die SPD möchte sehr hohe Einkommen stärker belasten; die Union lehnte das bislang ab.

Das DIW-Modell als Blaupause

Auslöser der aktuellen Dynamik ist ein Reformvorschlag des Steuerexperten Stefan Bach vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Er sieht vor, den Spitzensteuersatz von derzeit 42 Prozent auf 49 Prozent anzuheben – allerdings erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro statt wie bisher ab rund 70.000 Euro. Gleichzeitig soll der sogenannte „Mittelstandsbauch“, der mittlere Einkommen überproportional belastet, verschwinden. Auch der Solidaritätszuschlag soll vollständig entfallen. Bachs Berechnungen zeigen: Trotz der Erhöhung würden 98 Prozent der Steuerzahler entlastet – nur die oberen zwei Prozent mit mehr als 130.000 Euro zu versteuerndem Einkommen müssten mehr zahlen.

Die Reaktion der Union

Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion Fritz Güntzler (CDU) nannte das Konzept gegenüber dem Handelsblatt geeignet, um „in eine Diskussion über die dringende Reform des Einkommensteuertarifs einzusteigen“. In CDU-Kreisen heißt es, man werde sich „bewegen müssen“.

Der Widerstand bleibt dennoch spürbar: CDU-Fraktionsvize Mathias Middelberg erklärte, ein Spitzensteuersatz von 49 Prozent sei „undenkbar, weil kaum ‚Reiche‘, sondern vor allem drei Viertel unserer Unternehmen, die nach der Einkommensteuer veranlagt werden, diesen Spitzensatz dann zahlen müssten.“

Die SPD-Position

Auf dem SPD-Parteitag wurde ein konkretes Konzept vorgestellt, das den Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent und den Reichensteuersatz von 45 auf 47 Prozent anheben würde – greifen soll der erhöhte Satz erst ab einem Jahreseinkommen von etwa 93.000 Euro brutto.

Wen trifft es besonders hart?

Angestellte mit hohen Einkommen

Angestellte mit Bruttojahreseinkommen grob ab 80.000 Euro aufwärts, insbesondere ohne große Werbungskosten oder Sonderausgaben, sind unmittelbar betroffen. Je nach Reformmodell könnte die Eintrittsschwelle zwar steigen – aber der dann geltende Steuersatz träfe diese Gruppe deutlich stärker als heute.

Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer

Der häufig unterschätzte Kern der Debatte: Handwerkspräsident Jörg Dittrich warnte, eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes sei „in Wahrheit eine Steuererhöhung für das Handwerk“. Drei von vier Handwerksunternehmen seien betroffen und würden in der Krise Investitionsmittel verlieren. Das gilt ebenso für Einzelunternehmer, Freiberufler und Gesellschafter von Personengesellschaften.

Gut verdienende Paare

Paare mit gemeinsamer Veranlagung, deren gemeinsames zu versteuerndes Einkommen deutlich oberhalb der doppelten Eintrittsschwelle liegt, sind ebenfalls betroffen – zumal das Ehegattensplitting selbst unter Reformdruck steht (dazu unten).

Gestaltungsstrategien: Was Sie jetzt konkret tun können

Timing: Einkommen und Ausgaben strategisch steuern

Gerade Selbstständige und Unternehmer können Einnahmen und Ausgaben oft aktiv gestalten – und dieser Hebel wird bei steigenden Steuersätzen wertvoller. Das Vorziehen von Betriebsausgaben – Investitionen, größere Anschaffungen, Instandhaltungen – senkt das zu versteuernde Einkommen noch in Jahren, in denen der aktuelle Tarif gilt. Die im Koalitionsvertrag beschlossene degressive Abschreibung von 30 Prozent für Ausrüstungsinvestitionen (gültig für 2025–2027) sollte dabei vollständig ausgenutzt werden.

Auf der Einnahmenseite gilt: Honorare, Boni oder außerordentliche Ausschüttungen können in Jahre mit voraussichtlich niedrigeren Steuersätzen verschoben werden, soweit dies vertraglich gestaltbar ist. Daneben sollten Verlustvortrag und Verlustrücktrag konsequent genutzt werden, um besonders belastete Jahre zu glätten.

Ausgaben- und Vorsorgeplanung optimieren

Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto stärker subventioniert das Finanzamt steuerlich absetzbare Ausgaben. Höhere Einzahlungen in Basisrente oder betriebliche Altersversorgung senken unmittelbar das zu versteuernde Einkommen und bauen gleichzeitig Vermögen auf. Werbungskosten und Betriebsausgaben – Fortbildungen, Fachliteratur, Arbeitszimmer, Berufsverbandsbeiträge – sollten konsequent erfasst werden. Gleiches gilt für Sonderausgaben wie Spenden, Unterhaltsleistungen und bestimmte Versicherungsprämien.

Rechtsformoptimierung – die GmbH als steuerliches Schutzschild

Die strukturell wirksamste Antwort auf steigende Einkommensteuersätze ist für viele Unternehmer der Wechsel in die GmbH oder die Optimierung einer bestehenden GmbH-Struktur. Eine GmbH lohnt sich steuerlich vor allem dann, wenn der Gewinn minus Konsumbedarf dauerhaft deutlich positiv ist und die Liquiditätsüberschüsse thesauriert werden. Während ein Einzelunternehmer jeden Euro Gewinn sofort mit bis zu 45 Prozent Einkommensteuer versteuert, zahlt eine GmbH auf thesaurierte Gewinne lediglich ca. 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Besonders interessant: Die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 auf 10 Prozent (in fünf Jahresschritten ab 2028) würde die Attraktivität der GmbH als Investitionsvehikel noch weiter steigern. Solche Strukturentscheidungen sollten jedoch stets im Gesamtpaket mit Haftung, Finanzierung und Verwaltungsaufwand bewertet werden.

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Wer (noch) nicht in die GmbH wechseln kann oder will, sollte die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG konsequent nutzen. Sie soll ermöglichen, dass Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften mit den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften annähernd gleich besteuert werden. Für im Unternehmen verbleibende Gewinne beträgt der begünstigte Steuersatz lediglich 28,25 Prozent – gegenüber bis zu 47,5 Prozent bei sofortiger Vollentnahme ein erheblicher Vorteil, der bei einem höheren künftigen Spitzensteuersatz noch deutlich wächst.

Wichtig: Die Begünstigung setzt voraus, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Wer noch die Einnahmen-Überschussrechnung nutzt, sollte jetzt prüfen, ob ein Wechsel zur Bilanzierung sinnvoll ist.

Holdingstruktur und Gewinnverlagerung

 Für Unternehmer mit mehreren Beteiligungen oder Immobilien empfiehlt sich die Prüfung einer Holdingstruktur. Dividenden, die eine operative GmbH an ihre Holdinggesellschaft ausschüttet, sind auf Ebene der Holding nur zu 1,5 Prozent effektiv steuerpflichtig (§ 8b KStG). Einkommensteuerpflicht entsteht erst auf der Ebene des Gesellschafters – und dieser Zeitpunkt lässt sich gezielt steuern.

Vergütungsgestaltung für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine maßgeschneiderte Gestaltung – etwa die Kombination aus einem angemessenen Geschäftsführergehalt plus Thesaurierung des Restgewinns – kann das Optimum aus beiden Welten herausholen. Dabei können auch steuerlich begünstigte Vergütungsbestandteile wie betriebliche Altersvorsorge, Direktversicherung oder Sachleistungen die persönliche Steuerlast effektiv senken.

Familien- und Vermögensstrukturen nutzen – das Ehegattensplitting auf dem Prüfstand

Das Ehegattensplitting ist ein klassischer, aber oft nicht voll ausgeschöpfter Hebel: Ungleich verteilte Einkommen in der Familie können durch gemeinsame Veranlagung in eine günstigere Progressionszone gebracht werden. Allerdings steht das Ehegattensplitting aktuell selbst auf dem Prüfstand.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil drängt im Rahmen der geplanten Steuerreform darauf, das bisherige Splittingmodell für künftige Ehen abzuschaffen. Für bestehende Ehen ist von Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen die Rede; konkrete Gesetzestexte liegen jedoch noch nicht vor. Bemerkenswert ist, dass der Vorstoß diesmal auch aus der Union selbst Unterstützung erfährt: Bundesfrauenministerin Karin Prien (CDU) sprach sich für eine Abschaffung der Steuerklassen III und V aus. Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Wiebke Esdar plädierte dafür, „bis zum Sommer 2026 eine gerechte und zeitgemäße Reform des Ehegattensplittings auf den Weg zu bringen“.

Eine DIW-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung zeigt: Mit einer Reform könnte allein bei Frauen ab 45 Jahren das Arbeitsvolumen um knapp fünf Prozent gesteigert werden, was rund 175.000 zusätzlichen Vollzeitstellen entspräche.

Für betroffene Paare bedeutet das: Jetzt prüfen, wie sich die Steuerlast bei einem Wegfall des Splittings verändern würde – und welche Gestaltungsalternativen (Einkommensverteilung im Betrieb, Verlagerung in die Abgeltungssteuerstruktur, betriebliche Altersvorsorge) diesen Vorteil kompensieren können.

Wegzugsplanung und internationale Strukturen

Für Mandanten, die ernsthaft über einen Wohnsitzwechsel ins Ausland nachdenken, wird die Frage der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) zunehmend relevant. Angesichts einer möglichen Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf bis zu 49 Prozent wächst der Steuergefälledruck zu Ländern mit Pauschalbesteuerung erheblich. Rechtzeitig geplante Strukturen können die Wegzugsteuerbelastung minimieren. Dies erfordert eine individuelle Beratung unter sorgfältiger Würdigung der deutschen und ausländischen Rechtslage.

Handeln vor Inkrafttreten – und das Rückwirkungsrisiko

Viele Steuerpflichtige stellen sich die Frage: Reicht es nicht, zu warten, bis ein Gesetz verabschiedet wird? Die Antwort lautet: Nein – aus zwei Gründen.

Erstens brauchen die wirksamsten Gestaltungen – Rechtsformwechsel, Holdingstrukturen, Umwandlungen nach dem UmwStG – Vorlaufzeit von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. Wer erst nach der Gesetzesverkündung handelt, hat den Vorteil bereits verloren.

Zweitens birgt das laufende Veranlagungsjahr ein verfassungsrechtlich bedeutsames Rückwirkungsrisiko.

Was der Gesetzgeber darf – und was er nicht darf

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Da die Einkommensteuer nach § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist eine Änderung des Spitzensteuersatzes mit Wirkung für das laufende Jahr nach der Rechtsprechung des BVerfG lediglich eine unechte Rückwirkung – und diese ist grundsätzlich zulässig.

Die praktische Konsequenz für das Jahr 2026

Ein im Herbst 2026 verabschiedetes Steuergesetz könnte formal rückwirkend zum 1. Januar 2026 gelten und das gesamte Einkommen des laufenden Jahres einer höheren Steuer unterwerfen. Erst wenn das Veranlagungsjahr abgeschlossen ist – also nach dem 31. Dezember 2026 – wäre eine rückwirkende Anhebung des Steuersatzes für 2026 eine echte Rückwirkung und damit verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber Steuerrechtsverschärfungen mit einer gewissen Rückwirkung versehen darf, um zu verhindern, dass bereits die Ankündigung einer Verschärfung zu Gegenmaßnahmen der Steuerpflichtigen führt.

Was Sie daraus ableiten müssen

 Warten Sie nicht bis zum Jahreswechsel 2026/2027. Schon ein im Herbst 2026 eingebrachter Gesetzentwurf könnte das gesamte laufende Jahr erfassen. Größere Gewinnrealisierungen, Entnahmen oder Ausschüttungen sollten möglichst vor einer öffentlichen Ankündigung eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschlossen sein. Laufende Gesetzgebungsverfahren sollten daher aufmerksam verfolgt werden.

Fazit: Die Summe der Reformvorhaben erfordert jetzt Handlungsstärke

Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wann und in welcher Form eine Einkommensteuerreform kommt. Die Union hat ihren kategorischen Widerstand aufgegeben, die SPD drückt auf Tempo. Gleichzeitig steht mit dem Ehegattensplitting ein weiterer Eckpfeiler des bisherigen Steuerrechts unter erheblichem Reformdruck. Die Summe der möglichen Veränderungen – höherer Spitzensteuersatz, Wegfall des Splittings, Abschaffung der Steuerklassen III/V – könnte für betroffene Haushalte eine spürbare Mehrbelastung bedeuten.

Hinzu kommt das verfassungsrechtlich zulässige Risiko der unechten Rückwirkung: Ein noch im Jahr 2026 verabschiedetes Gesetz könnte den erhöhten Spitzensteuersatz für das gesamte laufende Jahr zur Anwendung bringen. Die wirksamsten Gestaltungen brauchen Vorlaufzeit und wirken prospektiv. Wer heute handelt, sichert sich den Steuervorteil. Wer wartet, zahlt.

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