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Schreiben der Steuerfahndung zu Bitcoin.de erhalten – ist die Selbstanzeige noch möglich?

Krypto-Anleger erhalten derzeit bundesweit Post von der Steuerfahndung. Anlass ist ein Sammelauskunftsersuchen zur Handelsplattform Bitcoin.de. Viele Betroffene fragen sich: Ist der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO damit versperrt? Unsere Antwort: Nein – wer jetzt richtig und schnell handelt, kann in aller Regel noch Straffreiheit erlangen.


Worum geht es?


Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld hat im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchens bundesweit Daten zum An- und Verkauf von Kryptowährungen auf der Handelsplattform Bitcoin.de für die Jahre 2015 bis 2022 erhoben und an die Bundesländer verteilt. Die örtlichen Steuerfahndungsstellen – in Berlin das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen – schreiben nun die betroffenen Nutzer an. Die Schreiben sind weitgehend wortgleich und enthalten typischerweise folgende Elemente:

Das Finanzamt teilt mit, dass der Empfänger nach den übermittelten Daten „in nicht unerheblichem Umfang“ mit Kryptowährungen gehandelt habe, benennt Username, E-Mail-Adresse und Bankverbindung des Bitcoin.de-Accounts sowie einzelne Wallet-Adressen, und weist darauf hin, dass die Daten mit der Chainalysis-Software „Reactor“ aufbereitet worden seien. Es hält fest, dass in den betroffenen Jahren keine Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen erklärt wurden. Sodann wird der Empfänger – gestützt auf die steuerlichen Mitwirkungspflichten der §§ 90 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO – aufgefordert, binnen Frist vollständige Transaktionsprotokolle sämtlicher genutzter Börsen und Wallets sowie Gewinnermittlungen (etwa Steuerreports) einzureichen. Beigefügt ist ein Hinweisblatt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen.

So beunruhigend ein solches Schreiben wirkt: Es ist kein Strafverfahren. Es wird weder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben noch eine Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO erteilt. Das Finanzamt agiert ausdrücklich im Besteuerungsverfahren – und genau das ist für die Frage der Selbstanzeige entscheidend.


Der rechtliche Maßstab: Wann ist die Selbstanzeige gesperrt?


Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ausgeschlossen, wenn einer der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. In der vorliegenden Konstellation scheiden die meisten Sperrgründe offensichtlich aus: Es wurde keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben (Nr. 1a), kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekannt gegeben (Nr. 1b), und es ist kein Amtsträger zur Prüfung oder Ermittlung erschienen (Nr. 1c–e). Im Zentrum steht allein die Frage der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Der Begriff der Tatentdeckung ist enger, als Betroffene oft befürchten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Tat erst entdeckt, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (BGH, Beschl. v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180). Die Tatentdeckung ist damit gerade nicht mit dem strafprozessualen Anfangsverdacht gleichzusetzen – Entdeckung erfordert mehr als Verdacht (BGH, wistra 1983, 197). Eine bloße Entdeckungsgefahr, ein Verdacht oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Entdeckung genügen nicht (Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, AO § 371 Rn. 304).

Hinzu kommt: Entdeckt sein muss die Tat als Straftat. Es reicht nicht, dass der Amtsträger eine objektive Steuerverkürzung bemerkt; er muss auch so viel vom subjektiven Tatbestand wahrgenommen haben, dass die strafrechtliche Bedeutung des Geschehens in ihrem wesentlichen Kern erkennbar ist (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 303, 312). Die Kenntnis der bloßen Steuerquelle lässt auch der BGH nicht ausreichen.


Warum das Schreiben die Selbstanzeige nicht sperrt


Legt man diesen Maßstab an, liegt nach unserer Auffassung im Zeitpunkt des Schreibens keine Tatentdeckung vor. Dafür sprechen im Wesentlichen vier Gesichtspunkte:

Die Daten belegen Handel – aber keine steuerpflichtigen Gewinne

Das Finanzamt weiß aus dem Sammelauskunftsersuchen, dass gehandelt wurde, und es hat festgestellt, dass Krypto-Einkünfte nicht erklärt wurden. Damit ist aber noch nicht einmal die objektive Steuerverkürzung dargetan. Ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte entstanden sind, hängt bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG von der Jahresfrist, dem Verbrauchsfolgeverfahren (z. B. FiFo), den Anschaffungskosten und der Gewinn-/Verlustsituation jeder einzelnen Transaktion ab. Wer Coins länger als ein Jahr gehalten oder per Saldo Verluste erzielt hat, hat schlicht nichts zu erklären. Genau deshalb fordert das Finanzamt die Transaktionsprotokolle und Gewinnermittlungen ja erst an: Es kann die Besteuerungsgrundlagen aus den vorliegenden Daten nicht selbst ermitteln. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit lässt sich auf dieser Grundlage nicht bejahen.

Die Konstellation entspricht der gefestigten Behandlung von Kontrollmitteilungen: Diese schließen eine Selbstanzeige so lange nicht aus, bis das Finanzamt feststellt, dass die betreffenden Geschäfte tatsächlich zu einer Verkürzung geführt haben und vorsätzliches Verhalten naheliegt (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 309). Auch die Rechtsprechung zu den Steuer-CD-Fällen weist in dieselbe Richtung: Selbst wenn der Name des Steuerpflichtigen mit Kontodetails bei der Steuerfahndung vorliegt, kommt eine Tatentdeckung erst in Betracht, wenn der Person konkrete Beträge zugeordnet und deren steuerliche Nichterfassung festgestellt ist (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 306 f.; Randt/Schauf, DStR 2008, 489). An der Zuordnung konkreter, steuerpflichtiger Beträge fehlt es hier gerade.

Der subjektive Tatbestand ist nicht ansatzweise „entdeckt“


Selbst wenn man eine Verkürzung unterstellte, wäre damit noch keine Tat im Sinne des § 370 AO entdeckt. Gerade im Kryptobereich lag die Besteuerung über Jahre im Unklaren; erst das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BStBl. I S. 668) – auf das das Hinweisblatt der Steuerfahndung selbst durchgehend verweist – und die nachfolgende BFH-Rechtsprechung haben die Rechtslage konturiert. Dass ein Anleger Veräußerungsgewinne nicht erklärt hat, kann auf einem Irrtum über die Steuerbarkeit, auf der Annahme abgelaufener Haltefristen oder auf schlichter Unkenntnis beruhen. Ohne Anhaltspunkte für Vorsatz kann von der Entdeckung einer Straftat keine Rede sein (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 303, 312).


Das Finanzamt selbst behandelt den Fall nicht als Strafsache


Die Art und Weise des Vorgehens des Finanzamts ist ein gewichtiges Indiz für dessen Vorstellungsbild (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 313). Das Schreiben stützt sich auf die Mitwirkungspflichten der §§ 90, 200 AO, setzt eine Frist im Besteuerungsverfahren und enthält keine Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO. Hätte die Steuerfahndung einen hinreichend konkreten Tatverdacht, müsste sie ein Strafverfahren einleiten und dürfte die Mitwirkung nicht mehr erzwingen. Die neutrale Aufforderung zur Mitwirkung zeigt: Auch aus Sicht der Behörde ist die Tat gerade noch nicht entdeckt.


Auch die zweite Voraussetzung der Sperre liegt nicht vor


§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO verlangt kumulativ, dass der Steuerpflichtige die Entdeckung kannte oder mit ihr rechnen musste. Fehlt es – wie hier – schon an der objektiven Tatentdeckung, kommt es darauf nicht mehr an. Selbst die irrtümliche Annahme des Betroffenen, seine Tat sei bereits entdeckt, schließt die Straffreiheit nicht aus (BT-Drs. 7/4292, 44; Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 301, 325). Verbleibende Zweifel wirken zugunsten des Steuerpflichtigen: Bei § 371 AO als persönlichem Strafaufhebungsgrund gilt der Grundsatz in dubio pro reo (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 326).


Was ist mit der strengeren Linie der Rechtsprechung?


Verschwiegen sei nicht, dass der BGH die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose „nicht zu hoch“ ansetzen will und eine Tatentdeckung auch vor einem Abgleich für denkbar hält, etwa bei verschleierten Steuerquellen (BGHSt 55, 180). Das LG Stuttgart hat bei einer Zollkontrolle sogar die „kriminalistische Erfahrung“ ausreichen lassen (LG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2019 – 6 KLs 144 Js 105277/11). Diese Ausdehnung wird in der Literatur zu Recht als bedenklich kritisiert, weil sie das objektive Merkmal der Tatentdeckung in eine bloße „Tatentdeckungsgefahr“ uminterpretiert, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt ist (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 303). Vor allem aber trägt die Argumentation im Bitcoin.de-Fall nicht: Der Handel mit Kryptowährungen über eine regulierte deutsche Plattform mit vollständiger Identifizierung und deutscher Bankverbindung ist keine „verschleierte Steuerquelle“, bei der die Art der Verschleierung indiziell für eine Hinterziehung spricht. Wer über Bitcoin.de handelt, verhält sich offen – das Gegenteil kriminalistisch signifikanter Verschleierung.


Konsequenz für Betroffene: Handeln, aber richtig


Nach dem hier vertretenen Standpunkt ist die Selbstanzeige nach Erhalt des Schreibens noch möglich. Das Zeitfenster ist jedoch begrenzt, denn mit Eingang der angeforderten Unterlagen oder eigenen Ermittlungen der Fahndung kann die Tatentdeckung – und damit die Sperre – jederzeit eintreten. Zudem gilt seit 2011: Ist die Tat auch nur zum Teil entdeckt, ist die Selbstanzeige insgesamt für alle unverjährten Taten derselben Steuerart gesperrt (Joecks/Jäger/Randt, aaO, Rn. 320).

Für die Praxis bedeutet das: Die Antwort an die Steuerfahndung und die Selbstanzeige müssen zusammen gedacht werden. Eine bloße „Beantwortung“ des Auskunftsersuchens, die unvollständig oder beschönigend ausfällt, kann als misslungene (Teil-)Selbstanzeige die Straffreiheit endgültig verspielen. Die Selbstanzeige muss dem Vollständigkeitsgebot genügen, also alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – mindestens der letzten zehn Kalenderjahre – umfassen (§ 371 Abs. 1 AO). Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung des Zuschlags nach § 398a AO ein. Und schließlich müssen die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachentrichtet werden.


Fazit


Das Sammelauskunftsersuchen-Schreiben der Steuerfahndung zu Bitcoin.de ist ein deutliches Warnsignal – aber kein Endpunkt. Es dokumentiert einen Verdacht, keine Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Wer jetzt zügig eine vollständige, professionell aufbereitete Selbstanzeige erstattet, kann nach unserer Überzeugung weiterhin Straffreiheit erlangen. Entscheidend sind Schnelligkeit, Vollständigkeit und eine belastbare Aufarbeitung sämtlicher Transaktionen über alle genutzten Börsen und Wallets.

Lassen Sie uns über eine wirksame und strafbefreiende Selbstanzeige sprechen.

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