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Besteuerung von wstETH: Wie Liquid Staking mit Wrapped Staked Ethereum steuerlich zu behandeln ist

Immer mehr Anleger beteiligen sich über sogenannte Liquid-Staking-Protokolle wie Lido Finance am Staking-Prozess – und erhalten dafür Token wie stETH oder wstETH.

Doch wie werden diese Token steuerlich behandelt? Und worin liegt der Unterschied zwischen stETH und wstETH aus steuerlicher Sicht?

Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise von wstETH, seine Abgrenzung zu stETH und die steuerliche Einordnung nach dem neuen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (BMF-Schreiben).


Was ist wstETH und wie unterscheidet es sich von stETH?


Der stETH-Mechanismus


stETH (staked Ether) ist ein Token des Lido-Protokolls, der gestakte Ethereum repräsentiert. Wenn Nutzer ihre ETH über Lido staken, erhalten sie im Gegenzug stETH-Token. Das Besondere bei stETH ist ein sogenannter „Rebasing Token“. Dies bedeutet, dass sich die Anzahl der stETH-Token im Wallet täglich automatisch erhöht, um die anfallenden Staking-Rewards widerzuspiegeln. Bei einer Staking-Rendite von beispielsweise 4% p.a. wächst der stETH-Bestand kontinuierlich an.


Die Innovation: wstETH


Bei wstETH handelt es sich um eine nicht-rebasierende Variante von stETH. Die Anzahl der wstETH-Token bleibt konstant, während deren Wert im Verhältnis zu stETH kontinuierlich steigt.
Beispiel: Wenn Sie heute 1 wstETH besitzen und das Umtauschverhältnis 1:1,15 beträgt, können Sie diesen gegen 1,15 stETH tauschen. Nach einem Jahr könnte das Verhältnis bei 1:1,20 liegen – Ihre Anzahl an wstETH bleibt gleich, aber der Gegenwert in stETH ist gestiegen.

Warum wstETH steuerlich interessant?


Aus steuerlicher Sicht ist wstETH interessant, weil es im Gegensatz zu stETH keine automatischen Zuflüsse neuer Token gibt.
Beim Rebase-Token stETH entstehen laufend neue Einheiten, was eine fortlaufende Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG auslösen kann.
Beim wstETH hingegen wächst der innere Wert des Tokens, ohne dass neue Token zugehen. Auf der Grundlage des BMF-Schreibens findet damit kein Leistungsaustausch für den Nutzungsverzicht im Sinne eines Zuflusses von Wertgegenständen statt.


Steuerliche Gewinnrealisierung


Steuerlich realisiert wird der Ertrag erst, wenn der Token verkauft, getauscht oder zurück in ETH oder stETH umgewandelt (unwrapping) wird. Dann liegt eine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.


Empfehlung: Verbindliche Auskunft zur steuerlichen Sicherheit


Da sich das Bundesministerium der Finanzen bislang nicht ausdrücklich zur steuerlichen Behandlung von wstETH geäußert hat, besteht derzeit keine verbindliche Verwaltungsauffassung zu dieser speziellen Tokenstruktur.
Um steuerliche Risiken auszuschließen, empfiehlt es sich, beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO einzuholen.
So kann individuell bestätigt werden, dass die Besteuerung – wie hier dargelegt – erst bei Veräußerung nach § 23 EStG erfolgt und keine laufende Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStG entsteht.
Dies schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine planbare Anlagestrategie, insbesondere bei größeren Investitionsbeträgen im Rahmen des Liquid Stakings.

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