Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 17.3.2021 ist die Bundesregierung einer Forderung der Wirtschaft auf Flexibilisierung des Umwandlungssteuerrechts im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen entgegengekommen.
Ab 1.1.2021 sollen nach dem Gesetzesentwurf bestimmte Formen von Umwandlungen für Konzerne nicht nur innerhalb von Europa steuerlich privilegiert werden, sondern auch für Gruppengesellschaften mit Sitz in sogenannten Drittstaaten gelten. Bislang waren steuerneutrale Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen sowie Formwechsel und Vermögensübertragungen nur zwischen Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union möglich. Jetzt ist diese Beschränkung komplett gestrichen worden, sodass diese Umwandlungsvorgänge auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie beispielsweise den USA, der Schweiz und Großbritannien möglich sind.
Voraussetzung ist aber wie auch im Verhältnis zu den EU-Staaten, dass das deutsche Besteuerungsrecht durch den Umwandlungsvorgänge nicht eingeschränkt wird.
Diese Maßnahme ist sehr zu begrüßen, da es für die Schlechterstellung von Gesellschaften in Drittländern keinen überzeugenden Grund gab.
Gerne besprechen wir mit Ihnen diese neuen Möglichkeiten und beraten Sie bei der Umwandlung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.