das Optionsmodell nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz.
Da die meisten Unternehmen in Deutschland als Personengesellschaften organisiert sind, bestand schon lange das Bestreben, diesen Gesellschaften die Option zur Körperschaftsteuer zu erschließen. Der erhoffte Vorteil soll darin bestehen, dass die Thesaurierungsbelastung von derzeit 15 % im Hinblick auf die Körperschaftsteuer auch Personengesellschaften offenstehen sollen. Bislang war dies für Personengesellschaften nicht möglich, da diese einkommenssteuerlich als transparent angesehen werden. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer werden beide Gesellschaftsformen gleichbehandelt, da auch für Zwecke der Gewerbesteuer die Personengesellschaft als Steuersubjekt angesehen wird.
Dementsprechend hat die Bundesregierung am 17.3.2021 einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer“ auf den Weg gebracht. Es steht zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf noch vor der nächsten Bundestagswahl umgesetzt wird.
Nach dem Willen der Bundesregierung könnten Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2022 die Option für die Körperschaftsteuer wahrnehmen (§ 1a KStG-Entwurf). Damit fände das gesamte Körperschaftsteuergesetz auf die Personengesellschaften Anwendung. Auf der Ebene des Personen Gesellschafters hat dies zur Konsequenz, dass seine Gewinnausschüttungen aus der Personengesellschaft zukünftig steuerlich als Dividende behandelt werden. Dies kann im Einzelfall vorteilhaft aber auch nachteilig sein. Die Dividende wird zwar mit 26,375 % privilegiert besteuert. Es enthält aber die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten, was bei Personengesellschaften nicht der Fall ist.
Zivilrechtlich ändert sich nichts daran, dass es sich um eine Personengesellschaft handelt. D.h., der Komplementär haftet unbeschränkt und die Kommanditisten beschränkt auf ihre Einlagen.
Die Option wird durch Antrag ausgeübt. Dieser muss vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden: bei kalenderjahresgleichen Wirtschaftsjahren also bis zum 31.12.2021, 0:00 Uhr, wenn für das Wirtschaftsjahr 2022 die Option schon gelten soll.
Die Option kann durch sogenannte Rückoption auch wieder rückgängig gemacht werden (§ 1a Abs. 4 KStG-Entwurf). Die Option wie auch die Rückoption werden als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes behandelt (§ 1a Abs. 2 und Abs. 4 KStG-Entwurf). Es finden also die jeweiligen Regelungen aus der Umwandlungssteuergesetzes Anwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Siebenjahresfrist nach § 22 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetzes, wonach die Rückoption potenziell zu einer Aufdeckung von stillen Reserven führen kann.
Im Prinzip ist die vorgeschlagene Reform nichts anderes als eine vereinfachte Wahrnehmung der schon bestehenden Instrumente des Umwandlungssteuergesetzes. Insofern ist die Reform weniger bahnbrechend als der Titel vermuten mag. Die Möglichkeit, dass eine Kapitalgesellschaft für die steuerliche Transparenz wie eine Personengesellschaft optimieren kann, existiert auch nach dieser Reform weiterhin nicht.
Gerne berechnen wir für Sie die Konsequenzen, die sich für ihr Unternehmen bei Ausübung der Option ergeben würden.
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