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Neue Regeln zur Grunderwerbsteuer: GmbH-Verkäufer müssen bis zum 1. Juli 2021 reagieren

Bislang war der Verkauf von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn nicht ein Gesellschafter direkt oder indirekt mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschafter erwarb.

Nach einem vor kurzem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz wird diese Grenze nunmehr auf 90 % herabgesetzt. Außerdem gilt jetzt auch für Kapitalgesellschaften eine Regelung, die bislang nur für Personengesellschaften galt. Danach sind Veränderungen im Gesellschaftersbestand einer Kapitalgesellschaft, die sich innerhalb von 10 Jahren vollzieht, grunderwerbsteuerpflichtig, wenn der Wechsel im Gesellschaftersbestand mindestens 90 % oder mehr der Anteile umfasst.

Die neuen Regelungen gelten für Anteilsübertragungen ab dem 1. Juli 2021. Das bedeutet, dass bis Ende Juni noch von der alten Rechtslage Gebrauch gemacht werden kann.

Wer also plant, 100 % der Anteile an seiner grundbesitzenden GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft zu veräußern, sollte dies bis Ende Juni dieses Jahrs tun. Voraussetzung ist, dass keiner der Käufer 95 % oder mehr der Anteile erwirbt. Nach dem 30. Juni 2021 sind dann diese Transaktionen bei Überschreiten der 90 %-Schwelle grunderwerbsteuerpflichtig und zwar gleichgültig, ob der Verkauf an einen oder mehrere Erwerber erfolgt.

Wichtig ist, dass bei Verkauf von mehr als 90 % aber weniger als 95 % der Anteile an einen Erwerber auch die Abtretung der Anteile neben dem Abschluss des Kaufvertrages vor dem 1. Juli 2021 erfolgt. Wird der Kaufvertrag vorher abgeschlossen, die Abtretung aber erst nach dem 30. Juni 2021 vollzogen, gilt bereits das neue Recht für diese Transaktion.

Werden bis zu 90 % Anteile an einen oder mehrere Erwerber vor dem 1. Juli 2021 verkauft und übertragen, können die restlichen Anteile auch nach dem 30. Juni 2021 auf einen oder mehrere andere Erwerber übertragen werden, da die Übertragungen vor dem 1. Juli 2021 bei der Berechnung der Zehnjahresfrist nicht berücksichtigt werden.

Unter dem neuen Recht (also ab dem 1. Juli 2021) kann ein 100 %iger Gesellschafterwechsel nur dadurch vermieden werden, dass der veräußernde Gesellschafter für mindestens 10 Jahre mehr als 10 % der Anteile (zum Beispiel 10,1 %) hält und erst dann an einen dritten Gesellschafter verkauft.

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