Viele Unternehmen aus dem IT-Sektor wollen ihre steuerliche Situation durch Etablierung einer Holding optimieren. Dabei reizt die 95-prozentige Steuerfreistellung von Dividenden von einer operativen Gesellschaft an die Holding. Die Holding, so das Argument, könne ja als Cashbox fungieren. Die Cashbox kann genutzt werden, um beispielsweise Wertpapiergeschäfte zur Vermögensbildung zu tätigen. Das auf diese Weise vermehrte Vermögen, kann dann der operativen Gesellschaft wieder zur Verfügung gestellt werden beispielsweise durch ein Darlehen.
Die 95-prozentige Freistellung auf der Ebene der Holding kommt dadurch zustande, dass prinzipiell 100 % der Dividendeneinnahmen steuerfrei sind, jedoch 5 % davon als sogenannte nichtabziehbare Betriebsausgaben fiktiv wieder hinzugerechnet werden. Geht man von einer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung von insgesamt 30 % aus, verbleiben also auf der Holding-Ebene 30 % von 5 %, mithin also eine Steuerbelastung von 1,5 %.
Diese Restbelastung kann man durch Einrichtung einer steuerlichen Organschaft vermeiden. Dafür ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages (GAV) notwendig. Die Organschaft hat den Effekt, dass die operative Gesellschaft und die Holding steuerlich wie ein Unternehmen behandelt werden, rechtlich aber zwei verschiedene Einheiten bleiben. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.
Gerne untersuchen wir für Sie individuell, ob in Ihrem Fall einer Holding-Lösung in Betracht kommt.