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Vorsicht bei Krypto-Mining über Dubai – Steuerfalle für deutsche Anleger

Die Beteiligungen an Krypto-Farmen sind im Trend. Diese befinden sich meistens aufgrund der hohen deutschen Energiepreise im Ausland. Dabei besteht oft die Vorstellung, dass diese Beteiligungen, die sich im Ausland abspielen, in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Doch Vorsicht: Wer als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger über Mining-Farmen wie den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) Einnahmen erzielt, könnte sich schneller in der Steuerfalle wiederfinden als gedacht. In diesem Beitrag zeigen wir, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die steuerliche Behandlung von Krypto-Mining aktuell einordnet und warum Dubai kein sicherer Hafen vor dem deutschen Fiskus ist.

Krypto-Farmen versus Direkteigentum an der Mining-Maschine

Bei den Beteiligungen an Mining-Angeboten muss man genau hinschauen, wie der Vertrag gestaltet ist.

Es gibt die Hosting-Angebote, bei denen der Kunde eine Mining-Maschine erwirbt und der Anbieter für den Kunden die Mining-Maschine betreibt. Dabei muss der Kunde einen Abschlag auf seine Blockbelohnung an den Anbieter abgegeben und die monatliche Stromrechnung bezahlen.

Demgegenüber stehen die Beteiligungen an Mining-Farmen.

Dabei erwirbt der Kunde kein Eigentum an einer bestimmten Mining -Maschine wie in dem Hosting-Modell, sondern beteiligt sich entweder an einem Pool oder finanziert die Mining-Farm.

Verbreitet ist dabei der Cloud-Mining-Vertrag (z.B. Genesis Mining, Nice Hash oder BitDeer). Dabei stellt der Anbieter dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit eine definierte Menge an Rechenleistung zur Verfügung (Hashrate), um zu minen. Der Kunde zahlt hierfür eine Vergütung und erhält anteilig die generierten Kryptowährungen abzüglich der Betriebskosten.

Demgegenüber steht das Investment-Modell (z.B.: Minto, PEGA Mining, Argo Blockchaien). Beim Investment-Modell beteiligen sich Investoren finanziell an einer Mining-Farm, mit dem Ziel, einen Anteil an den Erträgen aus dem Krypto-Mining zu erhalten. Dies kann in Form einer klassischen Beteiligung, eines tokenisierten Investments oder über eine strukturierte Finanzlösung erfolgen.
Rechtlich ist also wie folgt zu differenzieren:

  • Eigentum an der Mining-Maschine
  • Beteiligung an den Erträgen des Betriebs von Mining-Maschine eines Dritten
  • Finanzierung oder Beteiligung an einer Gesellschaf, die einen Mining-Park betreibt.

Gewerbliche Einkünfte durch Mining

Im ersten Schritt muss man verstehen, dass der Betrieb einer Mining-Anlage gleichgültig, ob im Inland oder im Ausland gelegen, eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Die Finanzverwaltung betrachtet das Mining als eine Dienstleistung gegenüber der Blockchain. Da diese Dienstleistung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird, werden gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 EStG angenommen.

Für den Fall, dass der Kunde im Inland mintet, würde zusätzlich Gewerbesteuer anfallen, da die Maschine einen stehenden Gewerbebetrieb verkörpert.

Wenn die Umsätze die Grenze von 800.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten und der Gewinn nicht mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt, sind die Einkünfte in der Regel im Rahmen eine Einnahmenüberschussrechnung zu erfassen.

Dabei ist entscheidend, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Dienstleistungen und die Belohnung in Form der Coins einen tauschähnlichen Vorgang darstellen. Das führt dazu, dass bei Erhalt des Coin ein Gewinn in Höhe des Marktwertes des Coin zu versteuern ist. Umgekehrt ist der Verkauf des Coin eine Betriebsausgabe auf der Basis des Wertes im Zeitpunkt der Betriebseinnahme.

Würde die Maschine in eine GmbH eingebracht werden, gelten andere Regeln der Gewinnermittlung, da eine GmbH zur Bilanzierung verpflichtet ist.

Im Rahmen der Bilanzierung kann die GmbH die erhaltenen Coin im Umlaufvermögen erfassen und damit Betriebsausgaben generieren. Der Unterschied zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Bilanzierung besteht in dem Zeitpunkt der Versteuerung. Dies kann aber wirtschaftlich entscheidend sein, da vielfach die Coins im Hinblick auf die Marktentwicklung längere Zeit gehalten werden.

Die Steuererklärung muss bei beratenen Steuerpflichtigen zwar erst bis spätestens Ende Februar des übernächsten Jahres abgegeben werden. Insofern könnte man sagen, dass der Besteuerungszeitpunkt nicht so entscheidend ist. Zu beachten ist aber, dass das Finanzamt quartalsmäßige Steuervorauszahlungen festsetzt, die auf den Ergebnissen des Vorjahrs beruhen.

Vielfach besteht bei Mandanten die Vorstellung, dass sie die Coins, die sie über das Mining erhalten haben, ein Jahr halten und dann steuerfrei verkaufen können. Das ist nicht richtig. Da sich die Coins im Betriebsvermögen befinden, gilt die Einjahresfrist des § 23 EStG (privat Veräußerungsgeschäfte) nicht.

Hosting-Modell

Bei dem Hosting-Modell befindet sich die Mining-Maschine des Kunden in den Räumen eines Service-Anbieters, der seine Kosten auf den Kunden umgelegt. Diese Räumlichkeiten werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.

Steuerlich bedeutet dies, dass der Kunde aufgrund der Möglichkeit, auf diese Räumlichkeiten zuzugreifen, dort eine Betriebsstätte unterhält. Befindet sich diese Betriebsstätte in einem Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, hat der Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, das Besteuerungsrecht.

Fehlt es an einem Doppelbesteuerungsabkommen wie im Fall von Dubai, also den vereinigten Arabischen Emiraten, behält Deutschland das Besteuerungsrecht und die Einkünfte werden wie im Absatz zuvor beschrieben besteuert. Allerdings fällt keine Gewerbesteuer an, da sich der stehende Gewerbebetrieb im Ausland befindet.

Cloud-Mining-Verträge

Ist der Cloud-Mining-Vertrag so zu verstehen, dass der Kunde mit mehreren gemeinsamen einen Pool von Mining-Maschinen betreibt, ist steuerlich von einer mit Mitunternehmerschaft auszugehen. Die Mitunternehmerschaft für dazu, dass eine gewerbliche Tätigkeit durch mehrere gemeinsam ausgeübt wird und die Einkünfte nach den gleichen Grundsätzen wie bei dem Hosting-Modell ermittelt werden. Diese Einkünfte werden auf der Ebene der Mitunternehmerschaft einheitlich und für jeden Mitunternehmer gesondert festgesetzt.

Befindet sich der Pool im Ausland – was der Regelfall sein dürfte – sind die Einkünfte in Deutschland freizustellen, wenn es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Befindet sich der Pool in einem Nicht-DBA-Staat wie die VAE, behält Deutschland das Besteuerungsrecht. Der Anteil an dem Pool wird also so besteuert, als würde sich der Pol in Deutschland befinden.

Investment-Modell

Bei dem Investment-Modell finanziert der Kunde den Pool anderer Personen in Form von Anteilen, Genussrechten oder anderen eigenkapitalähnlichen Finanzprodukten.

In diesen Fällen findet die Besteuerung der Erträge immer in Deutschland statt, auch wenn sich in einem DBA-Staat befindet.

Steuersätze

Beim Hosting-Modell und bei dem Cloud-Mining-Verträgen unterliegen die Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit dem Regelsteuersatz, also in der Spitze 45 %.

Liegen „lediglich“ Beteiligungen vor, beträgt der Steuersatz 25 %, wenn es sich um eine eigenkapitalähnliche Beteiligung, wie beispielsweise ein Genussrecht, handelt.

Bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften, bei denen die Beteiligung mehr als 1 % beträgt, findet wiederum der Regelsteuersatz in der Spitze von 45 % Anwendung, allerdings sind 40 % der Erträge steuerfrei (sogenanntes Teileinkünfteverfahren).

Fazit:

Modelle, bei denen das Eigentum an der Maschine vermittelt wird oder man sich das Eigentum an mehreren Maschinen mit anderen teilt, sollte nach Möglichkeit in einer deutschen Kapitalgesellschaft, also einer GmbH oder einer UG gehalten werden.

Steuerlich optimal ist die Form von finanzieller Beteiligung in Form von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft Gesellschaften oder eigenkapitalähnlichen Produkten, die dem Anleger Kapitalerträge vermitteln.

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