Deutschen Web 3 Unternehmen droht bei falscher umsatzsteuerlicher Behandlung ihrer Token-Projekte ein Verlust der Nettoeinnahme von fast 16%. Im Folgenden wird gezeigt, wie dies vermieden werden kann.
Der Fokus liegt dabei auf Utility-Tokens.
Was sind Utility-Tokens?
Utility-Tokens sind digitale Vermögenswerte, die dem Inhaber bestimmte Rechte einräumen. Dies kann beispielsweise der Zugang zu einem Netzwerk, die Nutzung einer Plattform oder das Recht auf zukünftige Dienstleistungen sein. Im Gegensatz zu Currency Tokens, die als Zahlungsmittel fungieren, und Security Tokens, die Wertpapiere repräsentieren, dienen Utility Tokens primär der Nutzung innerhalb eines bestimmten Ökosystems.
Weit verbreitet sind Utility-Tokens im Bereich der Online-Spiele. Utility Tokens revolutionieren das Online Gaming, indem sie als In-Game-Währung, handelbare Assets und Belohnungen fungieren, Spieler für ihre Aktivitäten belohnen und durch Play-to-Earn-Modelle und Governance neue wirtschaftliche und interaktive Möglichkeiten schaffen.
Umsatzsteuerliche Einordnung
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Utility-Tokens ist komplex und hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Grundsätzlich können Utility-Tokens als Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angesehen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Utility-Tokens als Gutscheine
Ein Gutschein liegt vor, wenn der Token-Inhaber berechtigt ist, den Token als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einzulösen. Dabei muss der Gutschein bestimmte Mindestangaben enthalten, wie z.B. die Art der Leistung und die Identität des leistenden Unternehmers. Gutscheine können als Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine klassifiziert werden:
- Einzweck-Gutschein: Steht der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins fest, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Die Umsatzsteuer entsteht bereits bei der Ausgabe des Gutscheins.
- Mehrzweck-Gutschein: Steht der Ort der sonstigen Leistung oder die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins nicht fest, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei Einlösung des Gutscheins.
Umsatzsteuerliche Behandlung bei Ausgabe und Einlösung
- Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen: Die Ausgabe von Mehrzweckgutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da sie als bloßer Umtausch von Geld in ein anderes Zahlungsmittel gilt. Erst die Einlösung des Gutscheins führt zu einem steuerbaren Umsatz.
- Einlösung von Mehrzweckgutscheinen: Bei der Einlösung des Gutscheins gegen eine Ware oder Dienstleistung fällt Umsatzsteuer an. Leistungsort und Steuersatz richten sich nach der Art der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung.
Umsatzsteuerschäden vermeiden
Die meisten Token werden nicht bestimmungsgemäß verwendet, sondern als Kapitalanlage genutzt. Und genau hier liegt das Problem.
Würde der Token als Einzweck-Gutschein behandelt, müsste bereits beim ersten Verkauf (Minting) Umsatzsteuer berechnet werden. Wird die Umsatzsteuer dabei nicht gesondert in Rechnung gestellt, muss bei der Umsatzsteuervoranmeldung 19/119 des Verkaufspreises an das Finanzamt abgeführt werden. Nutzt der Käufer den Utility Token nur zum Weiterverkauf und verkauft er z.B. an einen Käufer außerhalb der EU (USA, Australien etc.), so wäre das Mining nicht steuerpflichtig, wenn der Erstverkäufer direkt an die Drittlandsperson verkauft hätte. Es wird also etwas besteuert, was eigentlich nicht steuerpflichtig ist.
Wird der Token hingegen als Mehrzweckgutschein behandelt, fällt zunächst keine Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer wird erst dann relevant, wenn jemand den Utility-Token tatsächlich einlöst, zum Beispiel in einem Online-Spiel.
Verbindliche Auskunft einholen
Aus Sicht des Unternehmers ist unklar, wie sein Token behandelt wird. Das liegt daran, dass die Token alle unterschiedlich sind. Eine definitive Antwort kann erst auf Basis des Whitepapers gegeben werden.
Da es noch keine Vorgaben seitens der Finanzverwaltung gibt, sollte daher eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, da das Risiko, das Minting ohne Umsatzsteuer durchzuführen, im Hinblick auf eine zukünftige Betriebsprüfung zu groß ist. Zu beachten ist, dass eine verbindliche Auskunft gebührenpflichtig ist.
Umsatzsteuerliche Behandlung von „Airdrops“
Airdrops sind eine Methode, bei der Token kostenlos an eine Vielzahl von Wallet-Adressen verteilt werden, häufig zu Marketingzwecken oder als Belohnung für die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten. Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Airdrops hängt davon ab, ob für den Erhalt der Token eine Gegenleistung erbracht wird.
Airdrops ohne Gegenleistung
Werden Airdrops ohne Gegenleistung abgegeben, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung. In diesem Fall findet kein Leistungsaustausch statt und es fällt keine Umsatzsteuer an. Der Empfänger erhält die Gutscheine, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wodurch der Vorgang umsatzsteuerlich irrelevant ist.
Airdrops mit Gegenleistung
Anders verhält es sich, wenn der Erhalt der Airdrops an eine Gegenleistung geknüpft ist, wie z.B. die Überlassung von personenbezogenen Daten, das Erstellen von Beiträgen in sozialen Medien oder das Hochladen von Bildern zur Vermarktung des Projekts. In diesen Fällen liegt ein Leistungsaustausch vor und die Abgabe der Token ist umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Wert der erbrachten Gegenleistung.
Rechtlicher Hintergrund
Die Airdrops sind nur deshalb umsatzsteuerfrei, weil die Tokens als Dienstleistungen und nicht als Waren qualifiziert werden. Wenn ein Unternehmer eine Ware an seine Kunden verschenkt, muss er auf den Warenwert Umsatzsteuer abführen. Bei Dienstleistungen ist dies nicht der Fall. Insofern ist die Token-Welt an dieser Stelle im Vorteil.
Praktische Umsetzung
Unternehmen, die Airdrops verteilen, sollten sorgfältig prüfen, ob eine Gegenleistung erbracht wird und dementsprechend die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllen. Es empfiehlt sich, alle relevanten Informationen und Dokumentationen zu den Airdrops zu sammeln, um im Falle einer Prüfung durch die Finanzbehörden nachweisen zu können, ob eine steuerpflichtige Leistung vorliegt oder nicht.
FAZIT
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Utility-Tokens ist mit einigen Herausforderungen verbunden. Insbesondere die Einordnung als Gutschein und die Bestimmung des Leistungsortes können sich in der Praxis als schwierig erweisen. Zudem gibt es bisher keine umfassenden Richtlinien der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Utility-Tokens, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann.
Utility-Tokens bieten vielfältige Einsatzmöglichkeiten im Web 3.0, ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist jedoch komplex und bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den steuerlichen Anforderungen auseinandersetzen und eine verbindliche Auskunft einholen.