Anlagebetrug mit Kryptowährungen hat sich zu einem Massenphänomen entwickelt. Professionell aufgemachte Handelsplattformen, persönliche „Berater“ und erfundene Kursgewinne verleiten Anleger dazu, immer höhere Beträge einzuzahlen – bis die Auszahlung verweigert wird und der Kontakt abbricht. Für die Betroffenen ist der Vermögensschaden oft nur die halbe Wahrheit. Steuerlich droht eine zweite, häufig übersehene Belastung: Gewinne aus früheren Krypto-Veräußerungen bleiben steuerpflichtig, obwohl das Kapital anschließend an die Täter verloren ging. Ein aktuelles Mandat unserer Kanzlei zeigt, dass sich dagegen mit guten Argumenten vorgehen lässt.
Die häufigsten Krypto-Betrugsmaschen
Die Täter arbeiten mit wenigen, immer wiederkehrenden Mustern – wer sie kennt, erkennt die Warnsignale früher:
- Cybertrading-Betrug (gefälschte Handelsplattformen): Professionell gestaltete Trading-Websites versprechen extrem hohe Renditen. Nach einer kleinen Testeinzahlung – oft um die 250 Euro – werden vermeintliche Gewinne angezeigt, um zu immer höheren Investitionen zu verleiten. Wer sich Geld auszahlen lassen will, wird mit erfundenen „Steuern“ und „Gebühren“ hingehalten, bis der Kontakt abbricht. Ausführliche Hinweise bietet die Polizeiliche Kriminalprävention.
- Krypto-Phishing: Gefälschte E-Mails oder SMS, die scheinbar von bekannten Kryptobörsen wie Coinbase oder Binance stammen, fordern zur Eingabe von Passwörtern oder des Private Key der Wallet auf. Mit diesen Daten räumen die Täter die Wallet vollständig leer.
- Deepfakes und KI-Anzeigen: Mit künstlicher Intelligenz erstellte Videos zeigen Prominente oder Politiker, die scheinbar für eine „revolutionäre“ Krypto-Anlageplattform werben. Die Anzeigen führen direkt auf betrügerische Plattformen.
- Romance Scamming: Über Dating-Apps oder soziale Medien bauen die Täter über Wochen eine emotionale Beziehung auf. Irgendwann erwähnen sie „beiläufig“ ihre Gewinne aus dem Krypto-Trading und drängen das Opfer, über einen manipulierten Link ebenfalls zu investieren.
- Pump and Dump und Scam Coins: Wertlose neue Kryptowährungen werden über Telegram, X und andere Kanäle künstlich gehypt, bis der Kurs steigt (Pump). Haben genug Anleger gekauft, stoßen die Initiatoren ihre Anteile schlagartig ab (Dump) – der Kurs bricht zusammen.
Steuerlich führen alle Varianten zum selben Ergebnis: Das eingesetzte Kapital – häufig einschließlich zuvor erzielter und steuerpflichtiger Krypto-Gewinne – ist unwiederbringlich verloren.
Das Problem: Steuer auf Gewinne, die es nicht mehr gibt
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist sind als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig. In der typischen Scam-Konstellation erzielt der Anleger zunächst reale Gewinne – etwa durch An- und Verkauf über eine seriöse deutsche Börse – und transferiert die Erlöse oder neu angeschaffte Coins anschließend auf eine betrügerische Plattform, wo sie unwiederbringlich verloren gehen. Die Finanzverwaltung besteuert dann den formalen Gewinn aus der ersten Phase; der spätere Totalverlust soll steuerlich unbeachtlich sein. Das aktuelle BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025 schweigt zu Betrugsverlusten – die Frage ist also offen und muss im Einzelfall argumentativ gewonnen werden.
Der Lösungsansatz: Verlorene Aufwendungen als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass Verluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften abziehbar sind, wenn die betroffenen Gelder zur Erzielung von Einkünften bestimmt waren (BFH, Urteil vom 29.03.2000 – X R 99/95; Beschluss vom 09.04.1996 – X B 296/95 zu veruntreuten Geldern, die für den Erwerb von Wertpapier- und Devisenfondsanteilen vorgesehen waren). Dass der Empfänger das Geld von Anfang an veruntreuen wollte, steht dem Abzug nicht entgegen (BFH, Urteil vom 06.05.1976 – IV R 79/73); auch der endgültige deliktische Verlust eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts führt zu Erwerbsaufwendungen (BFH, Urteil vom 09.12.2003 – VI R 185/97).
Besonders wichtig für Scam-Fälle ist die Entscheidung des BFH vom 09.05.2017 (IX R 24/16): Maßgeblich ist die Sicht des getäuschten Anlegers im Zeitpunkt der Hingabe des Geldes. Wer nach dem äußeren Bild – professionelle Plattform, persönliche Betreuung, konkrete Ertragszusagen – davon ausgehen durfte, in eine Einkunftsquelle zu investieren, kann die verlorenen Aufwendungen steuerlich geltend machen, auch wenn die Einkunftsquelle in Wahrheit nie existierte. Übertragen auf Krypto-Scams bedeutet das: Die an die Betrüger verlorenen Mittel können als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar sein – im Ergebnis kann aus einem steuerpflichtigen Gewinn ein festzustellender Verlust werden.
Zu verschweigen ist nicht, dass die Rechtsprechung auch Gegenargumente bereithält: Der BFH hat in anderem Zusammenhang den Abzug mangels Realisationsakts versagt, und ein Verlustabzug nach § 23 EStG setzt grundsätzlich eine Veräußerung voraus. Hilfsweise lässt sich die Hingabe der Coins an die betrügerische Plattform jedoch als tauschähnlicher Vorgang gegen einen von Anfang an wertlosen Auszahlungsanspruch werten – mit demselben Ergebnis eines Veräußerungsverlusts innerhalb der Jahresfrist. Zu beachten bleibt, dass Verluste aus § 23 EStG nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar sind; der überschießende Verlust wird nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt und steht für künftige Krypto-Gewinne zur Verfügung.
Sonderfall: Investition über Dritte (Treuhand)
Häufig laufen Scam-Investments nicht über ein eigenes Konto des Geschädigten, sondern über Dritte – Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen oder sonstige Vertrauenspersonen, die den Kontakt zur vermeintlichen Plattform halten und das Geld mehrerer Personen bündeln. Steuerlich hilft hier das Treuhandverhältnis: Werden Coins aufgrund einer Treuhandabrede für Rechnung des Geldgebers angeschafft, sind sie diesem nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen. Auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es dabei nicht an – entscheidend ist allein, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis vorliegt und nachgewiesen werden kann. Der wirtschaftlich Belastete kann den Verlust dann in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen. Entscheidend ist die Dokumentation: Überweisungsbelege, Chatverläufe und eine schriftliche Bestätigung der Abrede sollten frühzeitig gesichert werden.
Die strafrechtliche Dimension: Selbstanzeige als Absicherung
Viele Betroffene haben ihre ursprünglichen Krypto-Gewinne nie erklärt – sei es aus Unkenntnis der Jahresfrist, sei es, weil nach dem Totalverlust „nichts mehr da“ war. Das ist gefährlich: Die Steuerfahndung wertet derzeit im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen die Kundendaten deutscher Krypto-Börsen systematisch aus und schreibt Anleger direkt an. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur wirksam, solange die Tat nicht entdeckt ist – das Zeitfenster schließt sich also.
Bemerkenswert ist die strategische Ausgangslage: Führt der Werbungskostenabzug der Scam-Verluste zu negativen Einkünften, wurde im Ergebnis gar keine Steuer verkürzt – dann ist strafrechtlich nichts geschehen. Ob die Finanzverwaltung dem Abzug folgt, ist aber nicht garantiert. Wir haben uns in einem aktuellen Mandat deshalb für eine vorsorgliche Selbstanzeige entschieden, die beide Szenarien abdeckt: Wird der Verlustabzug anerkannt, wirkt die Erklärung als schlichte Nacherklärung mit Verlustfeststellungsantrag; wird er versagt, sichert die vollständige Offenlegung aller Besteuerungsgrundlagen die Straffreiheit. Die gewählte Form kostet nichts – sie schützt nur.
Praxishinweise
Wer Opfer eines Krypto-Scams geworden ist, sollte drei Dinge parallel angehen. Erstens die lückenlose Aufbereitung der Transaktionshistorie über alle Börsen und Wallets, etwa mit Tools wie CoinTracking nach der FiFo-Methode – sie ist Grundlage jeder Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Zweitens die Dokumentation des Betrugsgeschehens: Strafanzeige, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und insbesondere die Einstellung des Verfahrens belegen, dass der Verlust endgültig ist – das entscheidet über das Jahr des Abzugs. Drittens die steuerliche Gesamtstrategie: Nichterklärte Gewinne, Verlustabzug und etwaige strafrechtliche Risiken gehören in eine Hand und sollten nicht stückweise gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.
Fazit
Verluste aus Krypto-Scams sind kein steuerliches Schicksal. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bietet tragfähige Argumente, veruntreute Anlagegelder als Werbungskosten abzuziehen oder als Veräußerungsverlust geltend zu machen – bis hin zur Umkehrung eines steuerpflichtigen Gewinns in einen festgestellten Verlustvortrag. Gleichzeitig verlangt die laufende Auswertung der Börsendaten durch die Steuerfahndung schnelles, durchdachtes Handeln. Wenn Sie von einem Krypto-Scam betroffen sind oder Ihre Krypto-Gewinne bislang nicht erklärt haben, sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Ausgangslage diskret und entwickeln eine Strategie, die steuerliche und strafrechtliche Risiken gemeinsam adressiert.
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