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Leben in der Schweiz/Arbeiten in Deutschland – Was muss ich steuerlich beachten?

Wer mit seiner Familie in der Schweiz lebt und eine Führungsposition bei einem deutschen Arbeitgeber übernimmt, steht steuerlich vor einer anspruchsvollen Gemengelage: zwei Wohnsitze, zwei Steuerhoheiten, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Besonderheiten – und Vertragsklauseln, die im Alltag konsequent gelebt werden müssen. Ein aktueller Beratungsfall aus unserer Praxis zeigt, worauf es ankommt: Ein Angestellter mit Familienwohnsitz in der Schweiz übernimmt eine leitende Funktion bei einer deutschen Gesellschaft im Großraum München, bezieht dort eine Zweitwohnung und pendelt wochenweise. Die wichtigsten Erkenntnisse haben wir hier zusammengefasst.


Doppelwohnsitz: Wo bin ich ansässig?


Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, wird dort unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) – und bleibt es zugleich in der Schweiz, wenn Familie und Familienheim dort verbleiben. Den Konflikt löst Art. 4 des DBA Deutschland–Schweiz über die sogenannte Tie-Breaker-Regel: Bei einer ständigen Wohnstätte in beiden Staaten entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Leben Ehepartner und Kinder in der Schweiz und kehrt der Berufstätige an den Wochenenden dorthin zurück, liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit regelmäßig in der Schweiz – unabhängig davon, wo melderechtlich der „Erstwohnsitz“ angemeldet ist. Die Meldelage ist steuerlich unbeachtlich; es zählen die tatsächlichen Verhältnisse.


Die Besonderheit des DBA Schweiz: die überdachende Besteuerung


Das DBA mit der Schweiz enthält eine Regelung, die es in kaum einem anderen deutschen Abkommen gibt: Nach Art. 4 Abs. 3 DBA darf Deutschland eine in der Schweiz ansässige Person trotzdem wie einen unbeschränkt Steuerpflichtigen besteuern, wenn sie in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort gewöhnlich (mindestens sechs Monate) aufhält – die sogenannte überdachende Besteuerung. Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung bzw. Freistellung vermieden. Praktische Folge: Wer die Woche über in Deutschland lebt und arbeitet, kommt an der deutschen Besteuerung nicht vorbei – auch sonstige Einkünfte, etwa aus einem Wertpapierdepot, sind dann in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Der oft erhoffte „Schweizer Steuervorteil“ entfällt in dieser Konstellation weitgehend.


Wer besteuert das Gehalt?


Für Arbeitslohn gilt nach Art. 15 Abs. 1 DBA das Tätigkeitsortprinzip: Deutschland darf als Tätigkeitsstaat die Vergütung besteuern, soweit die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird. Eine Ausnahme hiervon macht Art. 15 Abs. 2 DBA: Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat auf (lit. a), die Vergütung wird von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist (lit. b), und sie wird nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen (lit. c). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt es beim Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats. Im Praxisfall scheitert die Ausnahme gleich an zwei Punkten: Der Arbeitnehmer hält sich länger als 183 Tage in Deutschland auf, und das Gehalt wird von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und wirtschaftlich getragen – maßgeblich ist insoweit der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff, also wer den Lohnaufwand tatsächlich trägt. Deutschland bleibt damit als Tätigkeitsstaat besteuerungsberechtigt. Bei einer Vollzeittätigkeit am deutschen Standort wird damit praktisch das gesamte Gehalt einschließlich Bonus und Firmenwagen in Deutschland besteuert; der Arbeitgeber behält deutsche Lohnsteuer ein. In der Schweiz wird der deutsche Arbeitslohn freigestellt, aber satzbestimmend berücksichtigt (Progressionsvorbehalt) – was wegen der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten auch den Steuersatz auf das Einkommen des in der Schweiz arbeitenden Partners erhöhen kann.
Die Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA (Besteuerung im Wohnsitzstaat, deutsche Quellensteuer nur 4,5 %) greift bei Wochenpendlern regelmäßig nicht: Sie setzt die grundsätzlich arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz voraus und entfällt bei mehr als 60 berufsbedingten Nichtrückkehrtagen im Jahr. Wer unter der Woche in Deutschland übernachtet, sollte seine Nichtrückkehrtage von Beginn an dokumentieren.


Vorsicht bei Organfunktionen: Geschäftsführer und Prokuristen


Eine Weichenstellung, die viele unterschätzen: Für Geschäftsführer, Prokuristen, Direktoren und Vorstandsmitglieder deutscher Kapitalgesellschaften enthält Art. 15 Abs. 4 DBA eine Sonderregel. Das Besteuerungsrecht für die gesamte Vergütung steht dann Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft zu – unabhängig davon, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird, also auch für Reisetage und Auslandstage. Entscheidend ist dabei nicht die Eintragung im Handelsregister, sondern die tatsächliche Ausübung der Organfunktion: Wer faktisch als Geschäftsführer auftritt, fällt unter die Sonderregel, auch ohne formale Bestellung. Wer den Regimewechsel (noch) nicht will, darf umgekehrt nicht wie ein Organ handeln – keine Vertretung nach außen, keine Unterschrift als „Geschäftsführer“. Sieht der Arbeitsvertrag – wie häufig – vor, dass der Mitarbeiter „auf Wunsch“ auch Organfunktionen in Konzerngesellschaften übernimmt, sollte der Zeitpunkt bewusst gesteuert werden. Ein Randhinweis zur Systematik: Art. 16 DBA-Schweiz betrifft – anders als man aus dem OECD-Musterabkommen erwarten könnte – nur Verwaltungs- und Aufsichtsräte.


Homeoffice in der Schweiz? Besser nicht.


Viele Arbeitsverträge in solchen Konstellationen untersagen das Homeoffice im Ausland ausdrücklich – aus gutem Grund: Wer regelmäßig aus der Schweizer Wohnung arbeitet und dort wesentliche Entscheidungen trifft oder Verträge anbahnt, riskiert für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte in der Schweiz – mit Gewinnabgrenzungs-, Deklarations- und Quellensteuerfolgen. Bei Organfunktionen droht zusätzlich die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung. Auch sozialversicherungsrechtlich ist Zurückhaltung geboten: Nach der Koordinierung des Freizügigkeitsabkommens (VO (EG) Nr. 883/2004) bleibt Deutschland zuständig, solange nicht 25 % oder mehr der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt werden – wird die Schwelle überschritten, wechselt die gesamte Sozialversicherung in die Schweiz. Ein vertragliches Homeoffice-Verbot schützt aber nur, wenn es tatsächlich gelebt wird; informell geduldete „Flexibilität“ schafft genau die Risiken, die das Verbot vermeiden soll.


Kindergeld auch für Kinder in der Schweiz


Ein häufig übersehener Punkt mit erfreulichem Ergebnis: Der Anspruch auf deutsches Kindergeld setzt lediglich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils im Inland voraus (§ 62 EStG) – nicht die abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland. Und die Kinder müssen dafür weder in Deutschland leben noch dem deutschen Haushalt angehören: Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens berücksichtigungsfähig (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Arbeitet der andere Elternteil in der Schweiz, wo die Kinder leben, ist allerdings die Schweiz vorrangig für Familienleistungen zuständig; Deutschland zahlt dann Differenzkindergeld – den Betrag, um den das deutsche Kindergeld die Schweizer Kinder- bzw. Ausbildungszulage übersteigt. Zusätzlich prüft das Finanzamt bei der Veranlagung von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) günstiger ist; für Kinder in der Schweiz gelten die vollen Beträge. Bei höheren Einkommen ist der Freibetrag regelmäßig vorteilhafter – der Kindergeldantrag bei der Familienkasse sollte dennoch gestellt werden, weil bei der Günstigerprüfung der Anspruch angerechnet wird.


Doppelte Haushaltsführung: Die Zweitwohnung von der Steuer absetzen


Wer am deutschen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält und den Familienhausstand in der Schweiz behält, kann die Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof erkennen den ausländischen Haupthausstand ausdrücklich an, wenn dort der Lebensmittelpunkt liegt und eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten besteht. Abziehbar sind insbesondere die Unterkunftskosten der deutschen Zweitwohnung (bis 1.000 Euro monatlich), eine wöchentliche Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale bzw. tatsächliche Flugkosten, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate sowie nicht vom Arbeitgeber erstattete Umzugskosten. Zwei Punkte sind im Blick zu behalten: Die Heimfahrten sollten dokumentiert werden, denn sie belegen den Lebensmittelpunkt. Und verlagert sich der Lebensmittelpunkt im Laufe der Zeit an den deutschen Arbeitsort, entfällt nicht nur die doppelte Haushaltsführung – es verschiebt sich auch die abkommensrechtliche Ansässigkeit mit allen Folgewirkungen.


Ohne Dokumentation geht es nicht

In allen Punkten – Ansässigkeit, Grenzgängerfrage, Betriebsstättenrisiko, doppelte Haushaltsführung – entscheiden am Ende die tatsächlichen Verhältnisse, und beide Steuerverwaltungen prüfen sie. Wer grenzüberschreitend pendelt, sollte deshalb vom ersten Tag an festhalten:

  • einen tagesgenauen Aufenthalts- und Reisekalender (Arbeitsort, Übernachtungsort, Belege),
  • die Aufteilung der Arbeitstage auf Deutschland, die Schweiz und Drittstaaten,
  • Nichtrückkehrtage nebst Arbeitgeberbescheinigung, solange die Grenzgängerfrage im Raum steht,
  • Nachweise zu beiden Wohnstätten und zu den Familienheimfahrten,
  • Ansässigkeitsbescheinigungen beider Staaten.


Fazit


„Leben in der Schweiz, Arbeiten in Deutschland“ ist steuerlich gut beherrschbar – aber kein Selbstläufer. Das Gehalt wird in aller Regel in Deutschland besteuert, die überdachende Besteuerung zieht auch übrige Einkünfte in die deutsche Steuererklärung, und Organfunktionen sowie Homeoffice in der Schweiz sind die beiden großen Weichenstellungen, die man bewusst steuern sollte. Wer die Verhältnisse von Beginn an sauber ordnet und dokumentiert, vermeidet Doppelbesteuerung und Streit mit zwei Finanzverwaltungen – und nimmt Vorteile wie Differenzkindergeld und doppelte Haushaltsführung zuverlässig mit. Für die Schweizer Seite (kantonale Steuerpraxis, Sozialversicherung, ggf. aufenthalts- und einbürgerungsrechtliche Fragen der Familie) empfiehlt sich die Abstimmung mit Beratern vor Ort.

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