Private-Markets-Investments sind längst nicht mehr institutionellen Anlegern vorbehalten. Immer häufiger zeichnen auch vermögende Privatanleger und Family Offices Beteiligungen an ausländischen Private-Equity- oder Infrastrukturfonds – oft schon ab Beträgen von 100.000 €. Ein Fall aus unserer Beratungspraxis zeigt, welche steuerlichen Fallstricke dabei lauern: Ein Anleger wollte sich an einem thesaurierenden Evergreen-Fonds beteiligen, der als französische Société de Libre Partenariat (S.L.P.) organisiert ist – einer Fondsstruktur, die einer deutschen Kommanditgesellschaft ähnelt. Was auf den ersten Blick wie ein gewöhnliches Fondsinvestment aussieht, folgt steuerlich ganz eigenen Regeln. Drei Problemkreise verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Alles hängt an der Qualifikation: Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
Am Anfang jeder Prüfung steht eine Frage, die über das gesamte Besteuerungsregime entscheidet: Ist der ausländische Fonds aus deutscher Sicht eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft? Die Antwort gibt der sogenannte Typenvergleich: Die ausländische Rechtsform wird anhand der Kriterien der Finanzverwaltung (insbesondere des BMF-Schreibens vom 19.03.2004) mit den deutschen Gesellschaftsformen verglichen – etwa danach, wer die Geschäfte führt, ob ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, wie frei Anteile übertragbar sind und ob die Gesellschaft auf eine begrenzte Dauer angelegt ist.
Das Ergebnis hat weitreichende Folgen. Qualifiziert der Fonds als Personengesellschaft, fällt er aus dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes heraus (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Der Anleger wird dann steuerlich Mitunternehmer (§ 15 EStG) – mit allen Konsequenzen, die wir nachfolgend beschreiben. Qualifiziert der Fonds dagegen als Kapitalgesellschaft, greift das Investmentsteuergesetz mit einem völlig anderen Regelwerk aus Vorabpauschale, Teilfreistellung und Abgeltungsteuer.
Der Fallstrick liegt in der Unsicherheit: Für viele ausländische Fondsvehikel – auch für die S.L.P. – gibt es weder eine spezifische Verwaltungsanweisung noch gefestigte Rechtsprechung. Selbst sorgfältig begründete Einordnungen bleiben damit mit einem Restrisiko behaftet, und eine spätere abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung kann das steuerliche Ergebnis der gesamten Haltedauer verändern. Wer eine solche Beteiligung zeichnet, sollte die Qualifikationsfrage deshalb vor der Zeichnung geprüft und die Folgen beider Szenarien durchgerechnet haben.
Dry Income: Steuern zahlen ohne Geldzufluss
Ist der Fonds eine gewerbliche Personengesellschaft, gilt das Transparenzprinzip: Die Einkünfte des Fonds werden dem Anleger jährlich anteilig zugerechnet – und zwar unabhängig davon, ob der Fonds auch nur einen Euro ausschüttet. Genau hier wird es praktisch heikel, denn viele moderne Evergreen-Strukturen schütten planmäßig nicht aus, sondern legen sämtliche Erträge wieder an.
Die Folge ist das sogenannte Dry Income: Der Anleger versteuert Jahr für Jahr Gewinne, die er nicht erhalten hat, mit seinem persönlichen progressiven Steuersatz von bis zu 47,475 % (inklusive Solidaritätszuschlag). Zwar mildert das Teileinkünfteverfahren die Belastung für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 EStG); Zinserträge unterliegen aber dem vollen Tarif. Die Steuerzahlungen müssen aus anderen Mitteln finanziert werden – ein Punkt, der in der Liquiditätsplanung des Anlegers zwingend berücksichtigt gehört. Hinzu kommt der administrative Aufwand: Die Einkünfte werden im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärt, wofür der Anleger auf ein belastbares deutsches Steuerreporting des Fonds angewiesen ist. Ob der Fonds ein solches Reporting liefert, sollte vor der Zeichnung geklärt werden.
Verschärfung: Wenn der Fonds selbst in Investmentfonds investiert
Ein dritter Fallstrick versteckt sich in der Anlagestruktur. Dachfondsartige Vehikel investieren häufig nicht nur unmittelbar in Zielunternehmen, sondern auch in andere Fonds, die ihrerseits als intransparente Investmentfonds im Sinne des Kapitels 2 des Investmentsteuergesetzes qualifizieren. Für die auf diese Zielfonds entfallenden Erträge gilt dann ein Sonderregime – und zwar zulasten des Anlegers.
Ausschüttungen solcher Zielfonds, Gewinne aus deren Veräußerung und die jährliche Vorabpauschale sind beim Anleger grundsätzlich voll steuerpflichtig; das Teileinkünfteverfahren ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 InvStG). Statt einer effektiven Belastung von rund 28,5 % werden im Spitzensteuersatz also bis zu 47,5 % fällig. Die Vorabpauschale verschärft zudem das Dry-Income-Problem, weil sie auch ohne jede Ausschüttung des Zielfonds anfällt. Abgemildert wird dies nur, wenn der jeweilige Zielfonds als Aktien- oder Mischfonds qualifiziert – dann greift eine Teilfreistellung von 30 % bzw. 15 % für Privatanleger. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist für jeden einzelnen Zielfonds gesondert zu prüfen und keineswegs selbstverständlich.
Gestaltungsspielräume nutzen
Die gute Nachricht: Wer die Fallstricke kennt, kann gestalten. In geeigneten Fällen kann es sich etwa anbieten, die Beteiligung nicht persönlich, sondern über eine eigene Kapitalgesellschaft zu halten. Veräußerungsgewinne aus den Zielbeteiligungen sind dort zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), und der Gewinnanteil aus dem Fonds bleibt regelmäßig gewerbesteuerfrei (§ 9 Nr. 2 GewStG) – die laufende Belastung kann so auf einen Bruchteil sinken, solange die Erträge reinvestiert werden. Dem stehen eine zweite Besteuerungsebene bei Ausschüttung und laufende Strukturkosten gegenüber. Auch ist die Personengesellschaftsstruktur nicht per se nachteilig: Je nach Ertragsmix kann das Teileinkünfteverfahren durchaus günstiger sein als die Besteuerung vergleichbarer Investmentfondserträge. Welche Variante vorzugswürdig ist, hängt vom Einzelfall ab – von der Ertragsstruktur des Fonds, dem Anlagehorizont und dem Liquiditätsbedarf des Anlegers.
Fazit
Beteiligungen an ausländischen Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft können attraktiv sein – steuerlich sind sie aber kein Selbstläufer. Qualifikationsrisiko, Dry Income und das Sonderregime für Zielfonds-Erträge sollten vor der Zeichnung geprüft und in einem Belastungsvergleich quantifiziert werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die für Ihre Situation passende Investmentstruktur zu finden.
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